Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Hartz IV-Regelsätzen Drucken
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Geschrieben von: Baraka   
Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 00:00 Uhr

Am Dienstag gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe sein Urteil zu der Höhe der Hartz IV-Regelsätze bekannt. Das Urteil ist unter ethischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als enttäuschend zu bewerten, und verdeutlicht einmal mehr die mangelhaften demokratischen Gesellschaftsstrukturen in der Bundesrepublik.

So erklärte das BVerfG die Höhe der Hartz IV-Regelsätze gegenwärtig für Verfassungskonform, und wies den Gesetzgeber lediglich an, in Zukunft eine neue Bemessung und transparente Berechnung vorzunehmen, die mit den Artikeln 1 und 20 des deutschen Grundgesetzes, also mit Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip, vereinbar ist.

Zudem wurde der Bundesregierung mit bis Ende des Jahres eine äußerst großzügige Frist gesetzt, bis wann der neue Regelsatz festgestellt werden muss. Als verfassungswidrig wurde letztendlich also nicht die gegenwärtige Höhe der Regelsätze, sondern lediglich die grundsätzliche Berechnung der Höhe des bisherigen Regelsatzes erklärt. Sowohl nach ethischen, wie auch grundrechtlichen Maßstäben wäre diesbezüglich also ein eindeutigeres Urteil nicht nur wünschenswert, sondern auch zwingend notwendig gewesen.

Denn bereits während der Überprüfung des Bundesverfassungsgerichtes, wie die Höhe der Regelsätze bemessen wurde, bei der die Vertreter der Bundesregierung ein zuweilen desaströses Bild abgaben, wurde deutlich, dass bei den Berechnungen äußerst vage und willkürlich und absichtsvoll niedrig bemessend vorgegangen wurde. Die Hartz IV-Regelsätze sollten politisch gewollt unter dem Existenzminimum liegen und die Menschenwürde verletzen.

Dementsprechend sind sie verfassungswidrig, doch die offizielle und eindeutige formal-juristische Bestätigung dieser Tatsache versäumte das BVerfG mutwillig. Stattdessen wurde das Urteil und seine Begründung so vage und unkonkret gehalten, dass es der Bundesregierung jetzt rein theoretisch sogar möglich wäre, die Regelsätze noch niedriger zu bemessen, so lange die Berechnung und Definition eines menschenwürdigen Existenzminimums nur in einem für das BVerfG transparenten und plausiblen Verfahren erfolgt.

Tatsächlich hat es bereits kurz nach Urteilsverkündung bereits Stimmen von Rechtspopulisten und Demagogen, insbesondere innerhalb der CDU gegeben, also der Partei, die neben der reaktionären und menschenfeindlichen SPD hauptverantwortlich für die Hartz IV-Sozialgesetzgebung war, die ihren Menschenhass und Rassismus ohne auch nur den geringsten Anstand und Skrupel vor massenmedialen Mikrofonen und Kameras auslebten und sich für in Zukunft noch niedrigere Regelsätze, also eine noch verschärfte Verelendungs- und Entrechtungspolitik ausgesprochen haben.

Den propagandistischen Weg dafür haben bereits seit Wochen rassistische Schmierenkampagnen des grenzdebilen und volksverhetzenden Kloakenjournalismus des Hauses Springer geebnet. An einer Totalkatastrophe und einem machtpolitischen Offenbarungseid schrammte das BVerfG nur deshalb vorbei, weil es sich in seinem Urteil auf die grundgesetzlich verankerte Menschenwürde berief, und die Höhe der Regelsätze zumindest indirekt für verfassungswidrig erklärte.

Zudem hat es dem Gesetzgeber wenigstens noch innerhalb des laufenden Jahres eine neue, transparente und den tatsächlichen Fakten und Lebenserfordernissen entsprechende Regelsatz-Bemessung aufgetragen. Denn faktisch kann dies nur eine Erhöhung im Vergleich zu den derzeitigen Regelsätzen bedeuten.

Und zwar deswegen, da - wie bereits in der Vorverhandlung vom BVerfG festgestellt worden ist -, die Berechnung der Regelsätze von der herrschenden Politik absichtsvoll so niedrig gehalten worden ist, dass bestenfalls das "nackte Überleben" gewährleistet werden konnte, während grundgesetzlich verankerte Menschenwürde sowie gesellschaftliche Teilhabe systematisch mit Füßen getreten wurden.

Insbesondere für Kinder und Heranwachsende müssten wesentlich höhere Regelsätze berechnet werden, da hier insbesondere durch staatliche Zwangsbildung sowie Wachstum wesentlich höherer Bedarf vorliegt. Rechtsstaatlich gescheitert ist das BVerfG aber, indem es die bis zur Neubemessung gültigen Regelsätze nicht unmittelbar und eindeutig als verfassungswidrig erklärt hat, und somit die absichtsvoll rassistisch, sittenwidrig und kriminell handelnde Politik zur Rechenschaft gezogen hat.

Und außerdem dazu verpflichtet hat, den seit Einführung der Hartz IV-Gesetzgebung entstandenen Schaden durch zu geringe, verarmende, entwürdigende und entwurzelnde Sozialleistungen wenigstens in finanzieller Hinsicht durch mindestens eine voll umfängliche Entschädigung der Betroffenen auszugleichen.

Nicht nur, dass das BVerfG diesen sittlich und grundgesetzlich notwendigen und legitimierbaren Schritt unterlassen hat, sondern insbesondere in Begründung dieser Unterlassung hat es aus reiner machtpolitischer Willkür gehandelt und damit rechtsstaatlichen Boden kalkuliert und nicht hinnehmbar verlassen.

Denn das BVerfG hat zu diesem Zweck den § 48 SGB X außer Kraft gesetzt, jedoch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern aus "fiskalischen", und somit in machtpolitischer Willkür gehandelt. Denn die desaströse und ruinöse Finanz- und Wirtschaftspolitik einer Regierung kann und darf niemals eine Begründung für die Untergrabung verfassungsrechtlicher Maßstäbe sein, und konkret letztlich der formal-juristischen Bestätigung der Verfassungswidrigkeit bestehender Sozialleistungen.

Vielmehr hätte das BVerfG hier auch die Chance gehabt, etwa gemäß des grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes, die allein aus machtpolitischen Gründen erfolgte Alimentierung eines in großen Teilen maroden Wirtschafts- und Finanzsystems bei gleichzeitiger Diskriminierung der aus den Verwertbarkeitsmechanismen der herrschenden Ökonomie heraus gefallenen Menschen, als ebenso wenig Verfassungskonform und dementsprechend reformbedürftig zu verurteilen.

Auch darüber hinaus kann sich das Urteil auch eminent auf das Erwerbsarbeitssystem auswirken. Denn im Rahmen des herrschenden sozialrassistischen Erwerbsarbeitskultes und Leistungsfaschismus, der finanzielle Einbußen bis hin zur Verarmung, und damit das Leid von Menschen missbraucht, um Anreize für die Unterwerfung unter die etablierte, totalitär herrschende kapitalverwertende Produktionsökonomie zu schaffen, erfordern höhere Sozialleistungen zugleich auch höhere Einkommen auf den niedrigsten erwerbsmäßigen Einkommensebenen.

Also nicht nur einen Mindestlohn, sondern grundsätzlich das nachhaltige Eindämmen und Überwinden des derzeitigen machtpolitisch etablierten Systems zunehmender Dumpinglöhne sowie von Leih- und Zwangsarbeit. Dass das BVerfG jedoch stattdessen nur ansatzweise und augenscheinlich als Beschützer des Grundgesetzes und der systematisch von sozialrassistischer Herrschaftspolitik entrechteten Menschen auftritt, darüber hinaus aber insbesondere als Protege gegenwärtiger Machtpolitik, mag keineswegs Zufall sein.

Schon seit jeher war zum Einen durch die Parteizugehörigkeit einzelner Verfassungsrichter, zum Anderen durch die Ernennungspraxis von Verfassungsrichtern durch exekutive Institutionen (Bundestag oder Bundesrat), die politische Neutralität und ausschließliche Verfassungstreue nicht einwandfrei gewährleistet. Dies kommt auch im aktuellen Urteil über die Hartz IV-Regelsätze zum Vorschein.

Die Verquickung von Politik und Justiz, auch und insbesondere auf Verfassungsrechtsebene, und die damit einhergehende fehlende, über rein formale und institutionelle hinausgehende faktische Gewaltenteilung, gehören zu den deutlichsten Kriterien eines massiven Demokratiedefizites innerhalb der gegenwärtigen, herrschaftlich (autokratisch) und nicht freiheitlich (demokratisch) organisierten Gesellschaftsstrukturen.