Meinungsfreiheit Drucken
Geschrieben von: Baraka   
Dienstag, den 04. Januar 2011 um 15:15 Uhr

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch für sogenannte “Rechtsextremisten“, solange ihre Äußerungen nicht als “volksverhetzend“ eingestuft werden. Auch für verurteilte Straftäter gibt es kein generelles Publikationsverbot. Das Bundesverfassungsgericht verkündete in einem heute veröffentlichten Beschluss, dass die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" nicht befristet verboten werden kann.

Die Verfassungsrichter hoben damit ein vom Oberlandesgericht (OLG) München erlassenes befristetes Publikationsverbot gegen ein Mitglied einer als "rechtsextrem" eingestuften Gruppierung mit der Begründung auf, dass dieses zu allgemein gefasst sei und damit "unverhältnismäßig" in die Meinungsfreiheit des Mannes eingreife. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit durch ein Publikationsverbot ist also erst dann verfassungsrechtlich legitim, wenn die beanstandeten Publikationen die Kriterien der sogenannten Volksverhetzung erfüllen.

Unter freiheitlichen Gesichtspunkten ist dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu begrüßen. Zu viel ideologische und machtpolitische Willkür steckt in solchen permanenten gesellschaftlichen Etikettierungen, insbesondere denen von Menschen als "rechtsextrem" oder auch "antisemitisch". Hier zeigen sich Mechanismen machtpolitisch motivierter Ausgrenzung und Stigmatisierung, die in der Tat keinerlei freiheitlich-rechtsstaatliche Grundlage haben.

Sie sind vielmehr autoritär und zeigen selbst totalitäre, und angesichts der manipulativen und machtpolitisch geprägten Dimension des dahinter zum Vorschein kommenden Moralismus, auch faschistische Tendenzen. Auch der Straftatbestand der Volksverhetzung steht nach rechtsstaatlichen Kriterien, gemäß den Prinzipien der Aufklärung, auf wackligen Füßen, solange er von solcher ideologischen und politischen Willkür geprägten Urteilssprüchen zuviel Raum lässt.

Dass Figuren wie Westerwelle oder Sarrazin juristisch unbehelligt bleiben, zeigt durchaus, dass Volksverhetzung meist nur ein Instrument politischer Verfolgung moralistisch-ideologischer Abweichler von der allgemeinen liberalen Gesellschaftsdoktrin ist. Dann ist sie als Rechtsnorm nicht nur selbst verfassungswidrig, sondern auch freiheitsfeindlich.

Mit einer aufgeklärten freiheitlichen Rechtsordnung ist sie nur dann vereinbar, wenn mittels dieser einer auf dem Rücken der Meinungsfreiheit ausgeübten freiheitsfeindlichen, irrationalen, rassistischen Gesinnung und Agitation der Boden entzogen wird. Die Freiheitsrechte sind kein Freibrief, sondern sollen Ausdruck der sittlichen Vernunft und der individuellen Berechtigung zur Ausübung dieser sein.

Insbesondere stellen sie keine „lange Leine“ des Staates gegenüber den Bürgern dar, die also nur einen begrenzten Meinungs- und Handlungsspielraum, nämlich im Rahmen einer aufoktroyierten Moraldoktrin zulassen. Diese Auffassung ist eine Perversion des Prinzips und der Idee der Freiheitsrechte und der Schizophrenie liberaler Geisteshaltung geschuldet.

In einem aufgeklärten Sinne können Freiheitsrechte nicht eingeschränkt werden, also einen Raum erschaffen, der anschließend eingezäunt werden müsste. Diese Geisteshaltung ebnet autoritären, moralistischen Gesellschafts- und Staatsordnungen den Weg und legitimiert sie auch. Sie bildet die Grundlage des liberalen Freiheitsverständnisses und schleicht sich darüber letztlich in alle stigmatisierenden und rassistischen Ideologien der Gegenwart.

Und dementsprechend pervertiert sie ein aufgeklärtes Freiheitsverständnis. Denn diesem zufolge können Freiheitsrechte nicht nur nicht eingeschränkt werden, sondern in diesem Sinne nicht einmal missbraucht werden. Der (scheinbare) Missbrauch verfassungsgemäßer Grundrechte liegt vielmehr im Missverstehen und in der Perversion des Grundgedankens von Freiheit.

Nämlich als prinzipielles Ideal der moralischen Selbstautorisierung des einzelnen Menschen, als Gegensatz zur und Schutz vor der nötigenden Willkür durch herrschaftliche Gesellschaftsordnungen. Freiheitsrechte enthalten vielmehr in sich selbst natürliche, genauer: Vernunftbasierte Beschränkungen, denen durch ergänzende Rechtsprechung Ausdruck verliehen werden kann.

Denn weder beschreiben noch generieren sie gewissermaßen empirischen Zustände, sondern sie spiegeln vielmehr in Form (grund-)rechtlicher Prinzipien die Handlungsfähigkeit des Menschen wider. Die naturgemäß begrenzt ist, und sich aus eigenem Antrieb, aus der Vernunft heraus, Handlungsspielräume in Form moralischer Prinzipien, aber eben nicht moralistischer Repressalien und Nötigungen schafft.

Ganz konkret heißt Meinungsfreiheit also nicht, dass man überall und ohne Konsequenzen seine Meinungen verbreiten darf, sondern vielmehr, dass man grundsätzlich dazu befähigt ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, und zu einem eigenen öffentlichen Verbreitungsmedium dieser Meinung berechtigt ist.

Sie heißt aber nicht, dass jede Meinung überall und grundsätzlich öffentlich vertreten und verbreitet werden muss, sondern vielmehr, dass jedem Menschen die Fähigkeit und das Potenzial der Vernunft und Gewissensbegabung zuerkannt wird, und damit auch der Kritikfähigkeit gegenüber jeder geäußerten Meinung hinsichtlich ihres Vernunftgehaltes und Freiheitspotenzials.

Zensur ist dementsprechend nicht etwa das Löschen von Beiträgen Außenstehender auf spezifischen Meinungsplattformen, sondern vielmehr die Verhinderung oder Einschränkung von persönlichen Meinungsplattformen durch Außenstehende. Die subtilste Form der Zensur, wie sie besonders in den Scheindemokratien liberaler Prägung typisch ist, ist die flächendeckende moralistische Gleichschaltung der Medien, um Meinungsbildung gezielt zu steuern und zu manipulieren. Eben zu Herrschaftszwecken.

Aus genau diesem Grund wurde jene Freiheitskonzeption entwickelt, die im diametralen Gegensatz zu Herrschaft steht, also zu nötigender Willkür durch Außenstehende, insbesondere eines obrigkeitsstaatlichen Gewalt- und Vollstreckungsapparates und dessen weltanschaulichen und moralistischen Dogmatiken und Rechtsnormen. Freiheit als Ausdruck und Grundlage von aus der sitttlichen Vernunft abgeleiteten Moralität ist dementsprechend unvereinbar mit Herrschaft, die ihrer Natur gemäß stets mittels irrationaler moralistischer Dogmatik legitimiert und ausgeübt wird.