Rechtsbeugung in Masernfall Drucken
Dienstag, den 23. Februar 2010 um 00:00 Uhr

Im Zusammenhang mit der pseudowissenschaftlichen Infektionstheorie ist es erneut zu einer massiven Rechtsbeugung durch unfähige und/oder kriminelle Richter gekommen. Ausgangspunkt ist diesmal das Verwaltungsgericht in Berlin, dass in einem Urteil dem Gesundheitsamt der Stadt recht gegeben hat und damit dessen rechtswidriges Verhalten protegiert. Die Behörde hatte nach dem Auftauchen mehrerer als "Masern" diagnostizierte Symptomerscheinungen bei Schülern einer Waldorfschule im Bezirk Steglitz-Zehlendorf alle "kranken" und nicht geimpften Kinder vom Unterricht ausgeschlossen.

Die Dreistigkeit und massive Rechtsbeugung in dem, dieses kriminelle Verhalten einer Behörde deckende Urteil des Verwaltungsgerichtes liegt darin, dass es sich gleich in zweierlei Hinsicht über geltendes Recht hinweg setzte. Zum Einen sieht Deutschland eine (allerdings sittenwidrige) Schulpflicht vor, so dass Kinder nicht aufgrund bürokratischer und ideologischer Willkür vom Unterricht ausgeschlossen werden können. Zum Anderen verlangt das Infektionsschutzgesetz explizit und ohne interpretatorischen Spielraum den absoluten, unwiderlegbaren und jederzeit reproduzierbaren Beweis der Existenz pathogener Viren, wie sie etwa bei der schulmedizinischen Krankheitsdefinition "Masern" von der Schulmedizin als ursächlich für diese behauptet werden. Bis heute jedoch gibt es nicht einen einzigen, auch nur den Mindestanforderungen naturwissenschaftlicher Kriterien genügenden Beweis auch nur eines einzigen pathogenen Virus.

Die selbsternannten Virennachweise der pseudowissenschaftlichen, auf der Rassentheorie des 19. Jahrhunderts aufbauenen Infektionstheorie finden ausschließlich als indirekte Nachweise statt, bei denen das zu beweisende, also das behauptete Virus, von vornherein als existierend angenommen wird, um die produzierten Laborergebnisse schließlich auf diese Weise deuten zu können, und das zu Beweisende damit als bewiesen propagiert werden kann. Diese pseudowissenschaftliche und unzurechnungsfähige und/oder kriminelle Nachweispraxis der Infektionstheoretiker ähnelt auf frappierende Weise mittelalterlichen Gottesbeweisen.

In den absurden Laborversuchen der paranoiden und rassistischen Infektionsideologen werden zumeist aus Organismen gewonnene Protein- oder Nukleinsäurestrukturen verarbeitet, die dann im Zuge der bereits von vorn herein angenommenen, anstatt erst einmal zu beweisenden Existenz von Viren, als sogenannte "Antikörper" oder Virusbestandteile, und damit als Beweis für die Existenz der angenommenen Viren behauptet werden. Auch die in den Massenmedien zuhauf zirkulierenden und einer leichtgläubigen und verängstigten Öffentlichkeit präsentierten Virenfotos, die zumeist am PC erstellte Fantasiebilder oder überarbeitete Elektronenmikroskopaufnahmen zeigen, werden hergestellt, indem Laborproben mechanisch und chemisch so bearbeitet werden, dass sich Molekül- oder Zellstrukturen bilden, die dann fotografiert, und ohne weitere direkte, reproduzierbare Nachweise als "Viren" behauptet und in Umlauf gebracht werden.

Dementsprechend ignorierte das Verwaltungsgericht in Berlin also rechtsbeugerisch geltendes Recht und urteilte stattdessen auf Basis der völlig unbewiesenen, rassistischen, einzig auf Obrigkeitsstaatliches Geheiß und mittels lächerlicher, psuedowissenschaftlicher Laborexperimente etablierten Ideologie der Infektionstheorie, und damit rechtlich gesehen absolut willkürlich, und eben nicht an gültigen Rechtsnormen orientiert. Derartige Willkürurteile sind charakteristisch für autoritäre und totalitäre Staatsformen, in denen Rechtsnormen eine lediglich formale Gültigkeit innewohnt, während für deren politische Umsetzung und dementsprechende rechtliche Realität dagegen gänzlich andere, hauptsächlich ökonomische und machtorientierte Prinzipien maßgeblich sind.
 
Innerhalb totalitärer Willkürstaaten existiert ohnehin keine unabhängige Justiz als politisches Kontrollorgan, da die elitäre, herrschaftliche Verquickung von Justiz, Politik und Ökonomie eine strenge Gewaltenteilung, wie sie für freiheitliche Gesellschaften grundlegend notwendig ist, unmöglich macht. Die Bundesrepublik Deutschland ist, ebenso wie alle westlich-abendländischen, also in der bürgerlichen (neo-)liberalen Geistestradition stehenden und operierenden Nationen ein Paradebeispiel für einen autoritären Obrigkeitsstaat mit einer unkontrollierten Willkürjustiz, in der Rechtsbeugungen Alltag und notwendig für das Aufrechterhalten der etablierten autoritären und faschistischen Herrschaftsstrukturen ist.

Gesellschaftliche Brisanz liegt in dem Urteil auch darin, dass von den kriminellen Richtern eine weitere, dritte bestehende Rechtsnorm missachtet, und gewissermaßen pervertiert wurde. So existiert neben dem Infektionsschutzgesetz in Deutschland keine gesetzliche Impfpflicht. Dies bedeutet, dass es den Menschen frei steht, ob sie sich auf Basis einer pseudowissenschaftlichen, rassistischen Ideologie diverse Zell- und Nervengifte, aus denen Impfstoffe bestehen, über eine Impfung direkt in die Blutbahn in den Organismus implantieren lassen, oder ob sie dies nicht tun, sofern sie aufgeklärt und vernunftbegabt sind. Das rechtsbeugerische Urteil schafft jedoch die gesellschaftliche Bedingung einer faktischen Impfpflicht, und verdreht damit die existierende Rechtsnorm, die Menschen vor willkürlicher, auf Grundlage rassistischer Ideologie ausgeübter Körperverletzung durch gesellschaftliche Autoritäten, schützen soll.

Auch bei dieser Rechtsnorm also handelt es sich, wie in totalitären Obrigkeitsstaaten üblich, weitestgehend nur um eine formale Rechtsnorm, die faktisch aber von unzurechnungsfähigen und/oder kriminellen Richtern jederzeit außer Kraft gesetzt werden kann - und sich dabei lediglich, und fast völlig unwidersprochen, auf eine geisteskranke, insbesondere paranoide und rassistische Ideologie berufen können. Hierbei zeigt sich insbesondere das faschistische Ausmaß der gegenwärtigen politischen Herrschaftsstrukturen auf der gesamtgesellschaftlichen Ebene. Und gerade die Infektionstheorie war seit ihrer Etablierung, etwa in Deutschland durch Otto von Bismarck zur Zeit des Kaiserreichs, von Anfang ein Herrschaftspolitisches Instrument, zur Steigerung und Etablierung von politischer und ökonomischer Macht.