EGV: Grundsicherung ist Grund- und Menschenrecht Drucken
Geschrieben von: Baraka   
Samstag, den 06. Februar 2010 um 00:00 Uhr

Angesichts der gegenwärtig wieder massiv entflammten neofeudalistischen, sozialrassistischen und machtpolitischen Demagogie und Propaganda ist es dementsprechend zunehmend an der Zeit, sich den politischen Entwürdigungs- und Entrechtungsmechanismen dieses Systems nicht länger wehrlos zu unterwerfen. Insbesondere als Opfer der derzeit überwiegend totalitär herrschenden Kapitalverwertenden Produktionsökonomie ist es notwendig, vielmehr Widerstand zu leisten und auf seinen Grundrechten zu bestehen. Sowohl denen, die grundgesetzlich verankert, als letztlich aber auch denen, die es noch nicht sind, sich aber notwendigerweise aus Vernunft und empirischer Tatsachenrealität ableiten.

Ein Paradebeispiel für und Hauptwerkzeug der Missachtung und Zerstörung sämtlicher Grundrechte und  völliger Ignoranz der Tatsachenrealität zu rein Machtpolitischen und Herrschaftslegitimatorischen Zwecken ist die sogenannte "Eingliederungsvereinbarung" (EGV) zwischen der BA bzw. den ARGEN und ihren so genannten Erwerbsarbeitslosen "Kunden", der euphemistisch-manipulativen Bezeichnung für "Opfer". Die Erwerbsarbeitslosen, die aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit in die Mühlen der sozialrassistischen Sozialleistungsmaschinerie geraten, werden dabei mehr oder weniger stets zu einer Unterschrift genötigt, unter Androhung der Existenzvernichtung, also der systematischen Boykottierung und Leugnung des Lebensrechtes eines Menschen, wie es für totalitäre und faschistische Gesellschaftsordnungen nur allzu charakteristisch ist.

Während eine solche, erst einmal unterschriebene "Eingliederungsvereinbarung" das ARGE-Opfer sämtlicher Grundrechte beraubt und letztlich gewissen- und skrupellos machtpolitisch instrumentalisiert, gibt es stattdessen aber auch die Möglichkeit, hier den Spieß gewissermaßen einmal umzudrehen. Denn rechtlich ist niemand verpflichtet, eine solche EGV zu unterschreiben. Vielmehr ist es möglich, dem gesetzlichen Leistungsträger einen eigenen Vorschlag für eine solche zu unterbreiten. Und was bietet sich dann mehr an, als dieses Recht nicht nur wahrzunehmen, sondern dabei auch explizit auf seine Grundrechte, auf die Wahrung der Vernunft, inklusive strenger Orientierung an der empirischen Tatsachenrealität zu bestehen, und sich nicht länger rein irrationaler, ideologischer, menschenfeindlicher, sozialrassistischer, und letztlich rein machtpolitisch legitimierter Willkür auszuliefern.

Wie eine solche EGV aussehen kann, soll hier im Folgenden einmal musterhaft dargestellt werden. Von zentraler Bedeutung soll dabei vor allem der erläuternde Begleittext sein, der sowohl dem (zwar vermutlich überforderten) BA-/ARGE-Bediensteten, in erster Linie aber dem Leistungsempfänger selbst, eine unverrückbare, humanistische und vernünftige Grundposition deutlich machen kann. Primärer Zweck der folgenden Muster-EGV ist also, neben der Bewahrung der grundgesetzlich verankerten Rechte des Betroffenen, zu verdeutlichen, wie ein sittlicher bzw. rechtlicher, sowie rational und empirisch begründeter Standpunkt aussehen kann, mit der man als aus dem ökonomischen System der Kapitalverwertung gefallener Hilfebedürftiger nicht länger repressiver und rassistischer Bürokratenwillkür ausgeliefert ist, sondern dieser wehrhaft, als Vernunftbegabter, mit unveräußerlicher Freiheit und Würde ausgestatteter Mensch entgegen tritt.

Auf diese Weise wird dem Hilfebedürftigen letztlich auch ermöglicht, aus seiner ihm von der Gesellschaft, aus machtpolitischer Willkür zugewiesenen Rolle als Opfer und Bittsteller auszubrechen, und stattdessen als aufrechter Mensch aufzutreten, der sich seiner Freiheit und Würde bewusst ist, sich diese selbst zugesteht, und für ihre rechtliche Verwirklichung einsteht. Unter natürlichen Bedingungen und ethischen Gesichtspunkten sollte dies gewissermaßen nichts besonderes, sondern etwas selbstverständliches sein. In einer (geistes-)kranken, latent faschistischen, vor allem puritanisch-sozialrassistischen Gesellschaftsordnung jedoch wird es eine Notwendigkeit. Denn sonst besteht die Gefahr, dass die Herrschenden ihr Herrschaftsspiel der systematischen Verelendung, Entwürdigung und Entrechtung der Menschen, angefangen bei den durch die ökonomischen Verwertungsstrukturen gefallenen "Opfern" ihrer Herrschaftsordnung, zuende spielen, bis zum bitteren Ende. Und dies kann letztlich in niemandes Interesse sein.

Hier nun also ein beispielgebender Vorschlag für eine Eingliederungsvereinbarung. Gültig sein sollte sie jeweils nur maximal für ein halbes Jahr. Als Ziel der Vereinbarung kann der Leistungsempfänger sich demonstrativ und explizit auf den § 1 des SGB I, und letztlich natürlich vor allem auch auf die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes berufen: "Sicherung eines menschenwürdigen Daseins und freie Entfaltung der Persönlichkeit." Darüber hinaus kann bei der Zielsetzung je nach individuellem Bedarf und persönlicher Lebensplanung der reine Erwerbsarbeitsfetisch als unzeitgemäß und sowohl der ökonomischen Tatsachenrealität wie auch dem grundgesetzlich verankertem Selbstbestimmungsrecht nicht gerecht werdend abgelehnt werden, und stattdessen auf eine freie Wahl alternativer, selbstständiger Tätigkeiten bestanden werden. Auch dabei kann man sich konkret auf das Grundgesetz berufen, nämlich auf Artikel 12, welcher die freie Berufswahl garantiert.

Keinerlei Bescheidenheit gilt ebenso, wenn es um die Festlegung der zu erbringenden Leistungen des gesetzlich etablierten Leistungsträgers geht. Dies betrifft insbesondere die Erstattung etwaiger Bewerbungskosten, wobei dem Leistungsbezieher pro Bewerbung 4,33 Euro zustehen, und insgesamt 260 Euro pro Jahr. Dies ergibt im Rahmen der vertraglich festzulegenden Eigenbemühungen des Leistungsempfängers gegenüber der ARGE eine Anzahl von maximal fünf schriftlichen Bewerbungen pro Monat. Erhöhen lässt sich diese Anzahl höchstens aufgrund der, falls gegeben, Möglichkeiten zu elektronischer und mündlicher Bewerbung(*). Zudem sollte die Erstattung von Fahrtkosten, etwa für Bewerbungsgespräche und Einstellungstests, festgelegt werden. Am wichtigsten jedoch ist die Ablehnung von Dumpinglohn-Zwangsarbeit auf öffentliche Kosten und zu Lasten regulärer Erwerbsarbeitsstellen, also so genannter 1-Euro-Jobs. Ausnahmen können hier im individuellen Einzelfall festgelegt werden, sollte eine solche Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für eine zukünftige Erwerbsmäßige oder selbstständige Tätigkeit eine unmittelbare Zweckmäßigkeit und Hilfestellung erfüllen. Die Beurteilung dessen sollte aber im jeden Fall von dem Leistungsempfänger vorgenommen, und jede Bevormundung von Seiten der ARGE als grundrechts- und sittenwidrig strikt abgelehnt werden.

Zu den vertraglich festgelegten Eigenbemühungen des Leistungsempfängers können neben dem etwaigen Nachweis von Bewerbungen je nach individueller Berufs- und Lebensplanung auch der Nachweis selbstständiger Tätigkeiten sein. Hier jedoch sollte die Wahrung der Privatsphäre zunächst einmal absoluten Vorrang einnehmen. Die Darlegung selbstständiger Tätigkeiten, insbesondere wenn es sich etwa um private, nicht gewerbsmäßige publizistische Tätigkeiten handelt, obliegen dem Einzelnen, und dürfen nicht grundgesetz- und sittenwidrig von Seiten des Leistungsträgers verlangt oder gar erzwungen werden. Grundsätzlich gilt, dass der Leistungsempfänger gegenüber dem gesetzlich etablierten Leistungsträger keinerlei Verpflichtungen gegenüber hat. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die sozialen Grundsicherungsleistungen an eine Gegenleistungen knüpfen, sind grundrechts- und sittenwidrig, sofern die Menschen damit autoritär, repressiv, entrechtend und entwürdigend bevormundet und erpresst werden. Die finanzielle Grundsicherung von Menschen ohne Einkommen erfolgt aus fundamentalen ethischen und ökonomischen Gesichtspunkten und dient der Existenzsicherung und der Bewahrung der Würde und Freiheit der Betroffenen.

Die sozialrassistisch autoritäre und repressive Ideologie des so genannten "Fördern und Forderns", mit dem die systematische und bisweilen skrupellose Entwürdigung, Entrechtung bis hin zur Existenzvernichtung von Menschen legitimiert wird, kommt nur dann und in dem Rahmen eine rechtliche wie sittliche Existenzberechtigung und praktische Zweckmäßigkeit zu, wenn sie dem Leistungsbezieher auf eigenen Wunsch hin Tätigkeits-, Weiterbildungs- und sonstige Entwicklungsmaßnahmen ermöglicht, die ihm in seiner persönlichen Lebensplanung und zukünftigen Tätigkeitsausübung dienen. Die ausführliche Begründung einer solchen unter ausschließlich grundrechtlich und sittlich hergeleiteten rechtlichen Vereinbarung, in also dieser explizit selbstbestimmten und grundrechtswahrenden Form, kann innerhalb der EGV in begleitenden Erläuterungen erfolgen, die aufgeklärte ethische, grundrechtliche und empirische Standpunkte verdeutlichen, wie sie im Folgenden musterhaft dargestellt werden:


Begleitende Erläuterungen:

Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und kein privater Beschäftigungsvertrag gemäß konventioneller Erwerbsarbeit. Die von der ARGE geleisteten sozialen Transferzahlungen sind von der ARGE mittels politisch installierter Kapitalumverteilung übernommene Sozialleistungen und keine privaten, kreditär erzeugten Zahlungsleistungen. Die ARGE dient als Vermittler von sozialen Transferleistungen und nicht als öffentlich-rechtliches Äquivalent konventioneller Erwerbsarbeitsverhältnisse. Die ARGE ist ein öffentlicher Dienstleister und ihre Transferleistungen dienen der Grundsicherung und ersetzen keine regulären erwerbsmäßigen Einkommen, sondern kompensieren ihr Fehlen bzw. den systemimmanenten und zunehmenden Mangel an konventioneller und ökonomisch wie sittlich tragfähiger Erwerbsarbeit innerhalb des etablierten ökonomischen Produktions- und Kapitalverwertungssystems. Sozialleistungen nach dem SGB sind rechtliche Verwirklichung unveräußerlicher Grund- und Menschenrechte und ökonomischer Bestandteil des durch Nachfrage bzw. Konsum u.a. auch konventionelle Erwerbsarbeit unterhaltenden Kapitalverwertungskreislaufes.

Für die gesetzlich etablierte Umverteilung der durch, sowohl Erwerbsarbeit als auch unternehmerische Tätigkeit diskriminierende, steuerliche Belastung erzielten staatlichen Kapitalgewinne in u.a. soziale Grundsicherungssysteme trägt der Gesetzgeber und nicht der Erwerbsarbeitslose Grundsicherungsbedürftige die alleinige Verantwortung.  Jedoch dient sie in diesem Vertrag der ausdrücklichen Betonung selbstständiger Tätigkeit als Alternative zum sowohl durch ökonomisch unzurechnungsfähige Politik wie technologischen Fortschritt korrodierenden konventionellen Lohnbeschäftigungssystem. Darüber hinaus dient diese Positionierung, hin zur Betonung selbstbestimmter und selbstständiger Tätigkeitsausübung, auch der ethischen wie rechtlichen Gleichwertung jeder Form von Tätigkeit, sei sie in Form von entlohnter Erwerbsarbeit oder in Form einer dem etablierten produktiven Kapitalverwertungsprozess nicht oder nur unzureichend nutzenden selbstständigen Tätigkeit ausgeübt. Diese aus der empirischen Tatsachenrealität und der sittlichen Vernunft abgeleitete und legitimierte Positionierung beinhaltet die explizite Hinterfragung der traditionellen bürgerlichen Fetischisierung von entlohnter Erwerbsarbeit, ihrer steuerlichen Belastung und des Wachstums Kapitalverwertender Produktionsprozesse im Hinblick auf ihren tatsächlichen allgemein gesellschaftlichen Nutzen.

Dies schließt das aus der unveräußerlichen und grundgesetzlich verankerten Freiheit und Würde des Menschen hervorgehende und mit diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag betonte und praktisch verwirklichte Recht der Möglichkeit freier und selbstbestimmter Tätigkeitsausübung ein. Dieses Recht schließt die Möglichkeit zur Entscheidung mit ein, einer ruinösen, parasitären und sozialdarwinistischem Ethos huldigenden Kapitalverwertungsökonomie nicht länger, allein aus Gründen sozioökonomischer Nötigung, dienstbar sein zu müssen. Die Wahl und Ausübung jeder Art von Tätigkeit, sei sie innerhalb oder außerhalb des etablierten Kapitalverwertenden Produktionssystems ausgeübt, erfolgt frei und selbstbestimmt. Rein persönliche emotionale Affekte und weltanschauliche Überzeugungen von Seiten des Grundsicherungsträgers sind irrelevant und illegitim bei der Beurteilung der gesellschaftlichen wie individuellen Sinn- und Zweckhaftigkeit einer spezifischen Tätigkeitsausübung sowie als Begründung einer (strafrechtlich relevanten) Nötigung zu nicht frei bestimmten, traditionellen erwerbsmäßigen Tätigkeitsausübungen.


Es entfallen folgende rechts- und sittenwidrige Vertragsinhalte:
Zwangsarbeit (sog. "1-Euro-Job") *
Abmeldepflicht **
Rechtsfolgenbelehrung ***

(*)
Der sog. "1-Euro-Job" ist weder rechtlich, noch sittlich, noch empirisch vertretbar. Als Zwangs- und Dumpinglohn-Arbeitsmaßnahme verstößt diese Form irregulärer Beschäftigung gemäß konventioneller Erwerbsarbeit gegen sämtliche Grundrechte, einschließlich der unantastbaren Menschenwürde (GG Art. 1) und der freien Berufswahl (GG Art. 12), sowie gegen die in Art. 1 und 2 der ILO-Übereinkommen 29 und 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit vereinbarten Regelungen. Als öffentlich geförderte und reguläre Erwerbsarbeit verdrängende bzw. korrodierende, sowie lediglich als Beschäftigungstherapie statt Integrationsmaßnahme und darüber hinaus als machtpolitisches Propagandainstrument zur Bereinigung veröffentlicher Arbeitslosenstatistiken fungierende Beschäftigungsmaßnahme verstößt sie entgegen offiziellen Verlautbarungen tatsächlich eklatant gegen öffentliches Interesse und ist damit insbesondere auch ethisch und ökonomisch untragbar.

(**)
Die Abmeldepflicht verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit gemäß GG Art. 11 und ist irrelevant für die Inhalte dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages. (s.o.)

(***)
Die Rechtsfolgenbelehrung ist irrelevant für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. (s.o.)


Dieser Vertrag ist jederzeit von beiden Vertragspartnern anfecht- und kündbar.


Insbesondere die musterhafte Darstellung der ausführlichen begleitenden Erläuterungen ist für jede individuelle Eingliederungsvereinbarung zur (kosten-)freien Verwendung und für eine möglichst weite Verbreitung vorgesehen.

 

(*)Nachtrag: Hartz IV-Empfängern wird Recht auf freie Information verweigert

Im Mai hat das faschistische deutsche Justizsystem entschieden, dass Erwerbsarbeitslosen kein Geld für die Anschaffung eines Computers, und somit faktisch auch kein Recht auf den Besitz eines solchen zusteht. Damit entfällt notwendigerweise jedwede Art einer prinzipiellen Verpflichtung von seiten eines Leistungsempfängers gegenüber dem Leistungsträger, Bemühungen jedweder Art zu einer etwaigen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mithilfe elektronischer Medien durchzuführen. Sofern der Leistungsbezieher im Besitz eines Computers ist, kann dessen Einbeziehung zu vereinbarten Mitwirkungstätigkeiten nur auf der freiwilligen Bereitschaft dazu bestehen. Auch die Möglichkeiten und  die Bereitschaft zur Nutzung externer Rechner, etwa in öffentlichen Internet-Cafes (Kostenfrage!) bleibt freiwillig und vom Entgegenkommen der zuständigen Behörde abhängig. Denn bei zusätzlichen hier anfallenden Kosten, muss der Leistungsträger diese dann ebenfalls mittragen. Anderenfalls kann und sollte in diesem Punkt keine EGV, die grundrechtlich und sittlich tragbar ist, zustande kommen.

Noch einmal zur Verdeutlichung: Sozialleistungen und sämtliche daran geknüpfte Unterstützungen werden aus einer aufgeklärten Perspektive nicht länger als gnadenvolle Alimentierung verstanden, sondern als Existenzsicherung und der Ermöglichung zur Teilhabe an der Gesellschaft sowie zur Entwicklung und Entfaltung seiner persönlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten. Dass sich der etablierte Obrigkeitsstaat dafür auf sittenwidrige und kriminelle Weise unter anderem der Einkommen aus Erwerbsarbeit bedient, ist dabei unerheblich und darf den Leistungsempfänger nicht moralistisch manipulierbar und zu einem Bittsteller gegenüber Staat und der von diesem belasteten und in zunehmendem Maße ruinierten, wie aber auch auf diese Weise gegen die Leistungsbezieher aufgehetzten Gesellschaft machen.

 

Lesetipp: Das Bedingungslose Grundeinkommen